Verfahren zur Verhinderung missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen
In den Fällen eines „aufenthaltsrechtlichen Gefälles“ bedarf es für eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft der vorherigen Zustimmung der Ausländerbehörde. Die beurkundende Stelle wird Sie – sofern ein solches „aufenthaltsrechtliches Gefälle“ vorliegt – dazu auffordern, eine entsprechende Zustimmungserklärung vorzulegen.
Für die Erteilung der Zustimmung ist ein entsprechender Antrag bei der zuständigen Ausländerbehörde notwendig, welcher sowohl von dem Anerkennenden als auch der Mutter gestellt werden muss.
Zuständige Ausländerbehörde für Verfahren nach den §§ 85a ff. AufenthG ist in Baden-Württemberg landesweit das Regierungspräsidium Karlsruhe (§ 8 Abs. 4 AAZuVO).
Die Entscheidung ergeht nach Abschluss des Prüfverfahrens von Amts wegen.
Die Zustimmung gilt grundsätzlich nach Ablauf von vier Monaten nach Antragstellung des Anerkennenden und der Kindesmutter als erteilt, soweit keine besonderen Umstände im Einzelfall vorliegen. Über den Eintritt dieser Zustimmungsfiktion wird eine entsprechende Bescheinigung zur Vorlage bei den beurkundenden Stellen ausgestellt.
Im Interesse einer schnellen Bearbeitung des Verfahrens wird um die Erteilung einer Zustellungsvollmacht gebeten, sofern sich einer der Antragsteller im Ausland aufhält.
Das ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular senden Sie bitte per E-Mail an vaterschaftsanerkennung@rpk.bwl.de oder postalisch an Regierungspräsidium Karlsruhe, Durlacher Allee 100, 76137 Karlsruhe.
Antragsformulare
Kontakt
Kontakt
Kontakt
Regierungspräsidium Karlsruhe
Durlacher Allee 100
76137 Karlsruhe
E-Mail senden