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Wärmewende

Kommunale Wärmeplanung

Die Wärmeversorgung macht in Deutschland mehr als 50 % des Energieverbrauchs aus und verursacht damit auch einen Großteil des nationalen CO² Ausstoßes. Für die Erreichung der Klimaschutzziele des Landes (Klimaneutralität bis 2040, vgl. § 10 KlimaG BW) ist daher die Umstellung der fossil geprägten Wärmeversorgung auf eine klimaneutrale von essentieller Bedeutung. Ziel und Zweck der Wärmeplanung ist es schließlich, eine strategische Grundlage für die Wärmewende in den jeweiligen Kommunen zu schaffen. Sie soll für einen geordneten, effizienten und sozialverträglichen Übergang zu klimafreundlicher Wärmeversorgung sorgen. Die Kommunen nehmen in diesem Zusammenhang eine Schlüsselrolle ein – als planungsverantwortliche Stellen und als Akteure, die die Energiewende vor Ort begleiten und umsetzen.  

Mit Inkrafttreten der Novelle zum Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg am 06. August 2025 sind alle Städte und Kommunen Baden-Württembergs zur Durchführung einer kommunalen Wärmeplanung verpflichtet. Bis spätestens 30. Juni 2028 sind die Pläne beim zuständigen Regierungspräsidium vorzulegen (vgl. § 27 ff. KlimaG BW).

Die Fristen zur Erstellung der kommunalen Wärmepläne sind im Wärmeplanungsgesetz des Bundes geregelt:

  • Kommunen mit über 100.000 Einwohnern: Einreichung des Wärmeplans bis 30.06.2026
  • Kommunen mit unter 100.000 Einwohnern: Frist bis spätestens 30.06.2028 

Gem. KlimaG BW sind die Regierungspräsidien u.a. für die Prüfung der kommunalen Wärmepläne sowie die Auszahlung der damit einhergehenden Konnexitätszahlungen nach § 34a KlimaG BW zuständig. Die Stabsstelle Energiewende, Windenergie und Klimaschutz als zuständige Stelle informiert die Kommunen darüber hinaus regelmäßig über die neusten Entwicklungen via Newsletter („Klima-News“) und im Rahmen von (Online-)Veranstaltungen in Zusammenarbeit mit unterschiedlichen weiteren Akteuren der Energie- und Wärmewende.

Informationen und Vortragsfolien zur Online-Veranstaltung vom 14. Oktober 2025 finden Sie auf der Homepage der Landesenergieagentur KEA-BW: Kommunale Wärmeplanung – Aus der Praxis für die Praxis

Weitere Informationen zu den Anforderungen eines kommunalen Wärmeplans sowie Hilfestellungen für die Erstellung der Wärmepläne finden Sie unter den folgenden Links:

Pflichten des Teil III WPG

Mit Inkrafttreten des WPG und der Einführung des Teils III, bzw. der §§ 29 ff. WPG, wurden die Wärmenetzbetreiber dazu verpflichtet, Ihre bestehenden Wärmenetze schrittweise bis Ende des Jahres 2044 zu dekarbonisieren. Der Anteil an erneuerbaren Energien in den Wärmenetzen muss danach bis zum 01. Januar 2030 mindestens 30 % und bis zum 01. Januar 2040 mindestens 80 % betragen. Die Frist für das 30 %-Ziel kann unter bestimmten Bedingungen verlängert werden. Neu errichtete Wärmenetze ab dem 01. März 2025 unterliegen strengeren Regeln – diese müssen bereits von Beginn an mit mindestens 65 % erneuerbarer Energie gespeist werden. Bis zum 31. Dezember 2044 müssen dann alle Wärmenetze vollständig dekarbonisiert sein, d.h. zu 100 % aus erneuerbaren Energien gespeist werden.

Die zuständigen Netzbetreiber haben für diesen Prozess den jeweils zuständigen Regierungspräsidien bis zum 31. Dezember 2026 einen Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan (WADF) vorzulegen. Ein solcher Plan muss darlegen, wie die genannten Meilensteine für 2030, 2040 und 2045 im jeweiligen Netz technisch und wirtschaftlich erreicht werden sollen und muss den Anforderungen der Anlage 3 zum WPG entsprechen. Zudem muss er auf der Website des jeweiligen Netzbetreibers öffentlich zugänglich gemacht werden. Für die Erstellung der WADFs gelten einige Ausnahmen, die in den §§ 29 ff. WPG näher geregelt sind.

Für fachliche Rückfragen zur Einordnung nach dem WPG sowie zu den Anforderungen an WADFs stehen die StEWK (waermeplanung@rpk.bwl.de) sowie die KEA Klimaschutz- und Energieagentur Baden-Württemberg GmbH (KEA-BW) als Ansprechpartner zur Verfügung (waermewende@kea-bw.de). 

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