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Stabsstelle PFAS am Regierungspräsidium KarlsruheTrinkwasser

Sicherstellung der Trinkwasserqualität – Maßnahmen und Bewertungsgrundlagen

Maßn​ahmen zur Sicherstellung der Trinkwasserqualität​

Nach den ersten PFAS-Funden im Sommer 2013 veranlasste das Gesundheitsamt Rastatt als zuständige Trinkwasseraufsichtsbehörde sowohl für den Landkreis Rastatt als auch für den Stadtkreis Baden-Baden die Überprüfung von sämtlichen öffentlichen Wasserversorgungen der Region.

 

Es zeigte sich, dass die in das Grundwasser eingetragenen PFAS zu einer Beeinträchtigung von Teilen der Trinkwasserversorgung im Landkreis Rastatt und im Stadtkreis Baden-Baden führten, denn Trinkwasser wird in dieser Region überwiegend aus Grundwasser gewonnen. Mehrere Entnahmebrunnen lagen im Bereich der sich im Grundwasser ausbreitenden PFAS-Verunreinigung. Die Wasserversorger reagierten umgehend mit Maßnahmen zur Reduzierung von PFAS im Trinkwasser (siehe unten).

 

Erhöhte PFAS-Gehalte führten im Frühherbst 2013 in einem Teilbereich des Wasserversorgungsverbandes Vorderes Murgtal zu einer vorübergehenden Warnung für sensible Personengruppen, das Wasser nicht mehr zum Verzehr zu verwenden. Nachdem Maßnahmen des Wasserversorgers zur Senkung der Werte Wirkung zeigten, konnte die Warnung nach wenigen Wochen aufgehoben werden.

 

Seitdem wird das Trinkwasser in den betroffenen Wasserversorgungsgebieten regelmäßig von allen öffentlichen Wasserversorgern und im Rahmen der amtlichen Trinkwasserüberwachung auf PFAS untersucht. Etwaige Änderungen der PFAS-Gehalte können so umgehend festgestellt und gegebenenfalls notwendige Maßnahmen eingeleitet werden.

 

Trotz der Herausforderung durch die Dynamik der Schadstofffahne gelingt es mit diesen Maßnahmen, dass die Anforderungen an die Trinkwasserbeschaffenheit bei der öffentlichen Wasserversorgung weitgehend durchgängig eingehalten werden.

Die Wasserversorger der Region haben mit vielfältigen Maßnahmen reagiert, um die PFAS-Gehalte des Trinkwassers möglichst gering zu halten.

Zu diesen Maßnahmen gehören unter anderem:

  • Grundwassermonitoring

Die Wasserversorgungsunternehmen stellen durch Messungen des Grundwassers im Vorfeld der Brunnen sicher, dass eine mögliche Verschlechterung der Rohwasserqualität frühzeitig erkannt werden kann. So können gegebenenfalls weitere notwendige Maßnahmen eingeleitet werden.

  • Entnahmemanagement

Eine Verbesserung der Wasserqualität wird auch durch Verlagerungen der Entnahmeschwerpunkte auf Ersatz- oder Ausweichbrunnen erreicht. Grundwassermodellrechnungen unterstützen diesen Prozess.

  • Außerbetriebnahme einzelner Brunnen

Brunnen, deren Wasser die Einhaltung der festgelegten Höchstwerte nicht gewährleistet, wurden außer Betrieb genommen.

  • Aufbau von Verbundlösungen (übergreifende Verbindung der Versorgungsnetze)

Durch Verbindungsleitungen zwischen den Versorgungsgebieten haben die Wasserversorgungsunternehmen die Möglichkeit von Trinkwasserlieferungen zur gegenseitigen Unterstützung und Kooperation geschaffen.

  • Erschließung neuer, nicht betroffener Brunnen

Sofern aufgrund der Ergebnisse der Grundwassermodellierung die Möglichkeit gesehen wird, unbelastete Brunnenstandorte zu erschließen oder zu reaktivieren, wird davon Gebrauch gemacht.

  • Wasserreinigung in den Wasserwerken

In mehreren Wasserwerken der Region werden durch die Wasserversorger Maßnahmen zur gezielten Entfernung von PFAS aus dem Rohwasser umgesetzt. Beispielhaft genannt sei das Wasserwerk Rauental der Stadtwerke Rastatt, welches mit einer Aktivkohle-Aufbereitungsanlage ausgestattet wurde. Im Grundwasserwerk Sandweier der Stadtwerke Baden-Baden wurde eine Umkehrosmoseanlage mit anschließender Aktivkohlefiltration zur Abscheidung von PFAS vor der Einleitung des Konzentrats in den Vorfluter errichtet.

Allen Eigentümern bzw. Nutzern von Eigenwasserversorgungen, bei denen eine Verunreinigung mit PFAS nicht ausgeschlossen werden konnte, wurde empfohlen, ihr Brunnenwasser aus Vorsorgegründen auf PFAS untersuchen zu lassen.

Bei Eigenwasserversorgungen in Bühl, Hügelsheim, Iffezheim, Sinzheim, Rastatt-Niederbühl, Rastatt-Münchfeld und Baden-Baden wurden teilweise erhöhte PFAS-Werte nachgewiesen. Die betroffenen Eigentümer wurden darüber unterrichtet. Sie wurden zu Aufbereitungs- bzw. Umstellungsmöglichkeiten beraten. In mehreren Fällen wurde die Nutzung des Wassers zum Verzehr amtlich untersagt. In weiteren Fällen wurde davor gewarnt, es zum Verzehr zu verwenden.

Weitere Informationsmöglichkeiten

Informationen zur Trinkwasserqualität in der Region Rastatt/Baden-Baden erhalten Sie bei Ihrem örtlich zuständigen Wasserversorger, soweit darüber hinaus noch Fragen bestehen, können Sie sich an das Gesundheitsamt Rastatt wenden.

Stadtwerke Rastatt

Stadtwerke Baden-Baden

Gemeinde Iffezheim

Gemeinde Hügelsheim

Gemeindewerke Sinzheim

Zweckverband Gruppenwasserversorgung Am Alten Brunnen (Rheinmünster/Lichtenau)

Stadtwerke Gaggenau

Stadtwerke Bühl

Gemeinde Ottersweier

Stadtwerke Karlsruhe

Stadtwerke Gernsbach

Stadt Mannheim

Im Bereich der Boden- und Grundwasserverunreinigung mit PFAS im Norden Mannheims befinden sich keine Brunnen der öffentlichen Wasserversorgung. Die Entnahmestellen der Mannheimer Wasserwerke Käfertal und Rheinau liegen räumlich weit entfernt und entgegen der Fließrichtung des Grundwassers, so dass eine Gefährdung des dort entnommenen Grundwassers bisher ausgeschlossen ist.

Dennoch wird neben dem Rohwasser und dem Trinkwasser vorsorglich auch das Grundwasser im Einzugsgebiet der Wassergewinnung im Auftrag des örtlichen Wasserversorgers regelmäßig auf PFAS untersucht. Eine Verunreinigung des Trinkwassers der öffentlichen Wasserversorgung ist bisher in Mannheim nicht festgestellt worden.

Die wenigen im betroffenen Gebiet betriebenen privaten Eigenwasserversorgungsanlagen werden regelmäßig auf Veranlassung des Gesundheitsamts Mannheim untersucht. Bisher konnte das Wasser dieser Brunnen weiter genutzt werden.

Am 24. Juni 2023 ist die neue Trinkwasserverordnung (TrinkwV) in Kraft getreten. Darin enthalten sind erstmals zwei Grenzwerte zu PFAS.

Der in der zugrundeliegenden EU-Trinkwasser-Richtlinie 2020/2184 enthaltene Grenzwert für die Summe aus 20 PFAS-Einzelverbindungen in Höhe von 0,1 μg/l (Summe PFAS-20) wurde in die nationale Verordnung übernommen. Darin enthalten sind 20 perfluorierte Carbon- und Sulfonsäuren mit jeweils 4 bis 13 C-Atomen.

Die Wasserversorger müssen den Grenzwert Summe PFAS-20 in Höhe von 0,1 µg/l, das sind 100 ng/l, seit dem 12. Januar 2026 einhalten.

Zusätzlich enthält die TrinkwV einen Grenzwert in Höhe von 0,02 μg/l für die Summe von PFOA, PFNA, PFHxS sowie PFOS (Summe PFAS-4). Dieser berücksichtigt in Anwendung des Vorsorgeprinzips die Bewertung der EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit) für diese PFAS-Vertreter auf Basis epidemiologischer Daten.

Die Wasserversorger müssen den Grenzwert Summe PFAS-4 von 0,02 µg/l, das sind 20 ng/l, ab dem 12. Januar 2028 einhalten.

Das Inkrafttreten des Summengrenzwerts PFAS-20 löst die bisherige Bewertung anhand von Leitwerten, gesundheitlichen Orientierungswerten bzw. toxikologisch begründeten Konzentrationen des Umweltbundesamts, zuletzt dargestellt in dessen Empfehlung nach Anhörung der Trinkwasserkommission vom 14. Juni 2024, ab.

Unabhängig von den Grenzwerten gilt – wie für alle Spurenstoffe in Trinkwasser – für PFAS-Konzentrationen das „Minimierungsgebot“. Dies bedeutet, die Konzentration einer Verunreinigung soll im Trinkwasser so niedrig sein, wie dies mit im Einzelfall angemessenem Aufwand unter Einhaltung mindestens der allgemein anerkannten Regeln der Technik möglich ist. Eine Einstellung von in der Vergangenheit bereits etablierten Maßnahmen zur Senkung der PFAS-Konzentrationen wäre nicht vereinbar mit dieser Vorgabe der Trinkwasserverordnung.

Für chemische Stoffe, welche die menschliche Gesundheit gefährden können und für die in der Trinkwasserverordnung kein Grenzwert vorgesehen ist, legt das Gesundheitsamt entsprechend den Bestimmungen der Trinkwasserverordnung fest, bis zu welchen Konzentrationen und für welchen Zeitraum diese Stoffe im Trinkwasser enthalten sein dürfen (Höchstwert). Darüber hinaus gilt das Minimierungsgebot der Trinkwasserverordnung. Dieses besagt, dass „Konzentrationen von chemischen Stoffen, die das Trinkwasser verunreinigen oder seine Beschaffenheit nachteilig beeinflussen können, so niedrig gehalten werden sollen, wie dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik mit vertretbarem Aufwand unter Berücksichtigung von Einzelfällen möglich ist“.

Fehlen Grenzwerte, bewertet das Gesundheitsamt Verunreinigungen des Trinkwassers in der Regel anhand der vom Umweltbundesamt nach Anhörung der Trinkwasserkommission festgelegten Leitwerte und Maßnahmenwerte sowie gesundheitlichen Orientierungswerte.

Grenzwerte Grenzwerte sind in der Trinkwasserverordnung festgelegte höchstzulässige Konzentrationen für einen Stoff oder eine Verunreinigung.
Höchstwerte Sind im Einzelfall von einem Gesundheitsamt festlegte höchstzulässige Konzentrationen für einen Stoff oder eine Verunreinigung, sofern es keinen Grenzwert gibt und dessen bzw. deren Vorkommen eine Gesundheitsschädigung besorgen lässt.
Maßnahmen(höchst)werte für bestimmte Verbrauchergruppen (MW) Im Gegensatz zum Leitwert gibt es bei den meisten Maßnahmenhöchstwerten eine Unterscheidung zwischen besonders empfindlichen Bevölkerungsgruppen (Schwangere, Säuglinge und Kleinkinder) und anderen. Die angegebenen Maßnahmenwerte beziehen sich auf die besonders empfindlichen Bevölkerungsgruppen.
Leitwerte (LW) Bei Leitwerten handelt es sich um toxikologisch abgeleitete Werte, bis zu deren Konzentration der jeweilige Stoff nach aktuellem Wissensstand für alle Bevölkerungsgruppen lebenslang gesundheitlich duldbar ist.
Gesundheitliche Orientierungswerte (GOW) Für Substanzen, bei denen die Datenlage keine vollständige humantoxikologische Bewertung erlaubt, hat das Umweltbundesamt gesundheitliche Orientierungswerte abgeleitet. Diese sind vorsorglich so niedrig festgelegt, dass sich bei Überschreitung kein Anlass zu konkreter Besorgnis ergibt - wohl aber zu verbesserter Vorsorge.
Allgemeine Vorsorgewerte Der allgemeine Vorsorgewert wird als langfristiges Mindestqualitätsziel unter dem Aspekt des vorsorgeorientierten und generationsübergreifenden Trinkwasserschutzes verfolgt. Liegt ein allgemeiner Vorsorgewert über oder in Höhe eines für eine Substanz festgelegten Leitwerts, gilt der Leitwert als einzuhaltender Höchstwert.
Minimierungsgebot Chemische Stoffe, die das Trinkwasser verunreinigen oder seine Beschaffenheit nachteilig beeinflussen können, dürfen in Trinkwasser nur in Konzentrationen enthalten sein, die so niedrig sind, wie dies mit im Einzelfall angemessenem Aufwand unter Einhaltung mindestens der allgemein anerkannten Regeln der Technik möglich ist (§ 7 Abs. 4 TrinkwV).