Beglaubigungen von Urkunden zur Verwendung im Ausland
Sie wollen...
- im Ausland heiraten?
- im Ausland arbeiten?
- im Ausland ein Kind adoptieren?
- gegenüber Ihrem Heimatland Ihre Heirat oder die Geburt Ihres Kindes in Deutschland nachweisen?
- Ihr Haustier mit ins Ausland nehmen?
- Mitarbeiter in einer Ihrer Niederlassungen im Ausland beschäftigen?
Dann werden die Behörden im Ausland von Ihnen entsprechende öffentliche Urkunden verlangen, welche zuvor für die Verwendung im Ausland (internationaler Rechtsverkehr) beglaubigt werden müssen.
Wir erteilen Beglaubigungen oder Apostillen für Urkunden von folgenden Behörden des Regierungsbezirks Karlsruhe (Aufzählung nicht abschließend):
Gemeinde- und Stadtverwaltungen, Landratsämter, Finanzämter, Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Jobcenter.
Urkunden von anderen Behörden im Regierungsbezirk Karlsruhe: Bitte fragen Sie uns vorher.
SCHICKEN SIE UNS BITTE KEINE:
- Urkunden der Justiz. Für diese ist ein Landgericht zuständig. Siehe dazu die Bezirke - Justizportal Baden-Württemberg
- Urkunden von Notaren. Fragen Sie bitte den Notar/die Notarin nach dem zuständigen Landgericht. (Link Bezirke s.o.)
- Führungszeugnisse. Zuständig ist das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten
- Schulzeugnisse. Zuständig ist das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
- Hochschulzeugnisse. Zuständig ist das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg
Bitte beachten Sie
-
Die Bearbeitung erfolgt nur per Post, keine persönlichen Termine.
Regierungspräsidium Karlsruhe
Referat 11
Schlossplatz 1-3
76131 Karlsruhe
(wir empfehlen mit Einschreiben, Sie bekommen von uns keine Bestätigung über den Eingang) - In welchem Ort wurde Ihre Originalurkunde ausgestellt? Liegt der Ort im Regierungsbezirk Karlsruhe sind wir zuständig. Bei allen anderen Regierungsbezirken wenden Sie sich an das jeweilige Regierungspräsidium
- Bitte füllen Sie den Antrag vollständig aus. Geben Sie bitte das Bestimmungsland an. Sonst kann ihr Antrag nicht bearbeitet werden.
- Informieren Sie sich vorher bei der Botschaft/dem Konsulat, welche Urkunden Sie im Ausland benötigen.
- Bitte senden Sie uns Ihre Urkunden im ORIGINAL zu. Kopien sind nur ausnahmsweise möglich, siehe dazu unten „Kopien“.
- Originalurkunden und Kopien müssen mit einer Original-Unterschrift und dem Original-Dienstsiegel der ausstellenden Behörde versehen sein.
- Heiratsurkunden sollten nicht älter als 6 Monate sein. Viele ausländische Behörden akzeptieren keine ältere Urkunden. Wir senden Ihnen daher Ihre Urkunde zurück, wenn Sie nicht auf dem Antrag bestätigt haben, dass Sie dieses Risiko kennen und tragen.
- Die Bearbeitung dauert mindestens 6-8 Wochen. Wir bearbeiten Ihre Anträge grundsätzlich in der Reihenfolge des Eingangs. Die Option „Expressbearbeitung“ gibt es nicht.
- Zusammen mit der beglaubigten Urkunde bekommen Sie den Gebührenbescheid (Rechnung).
Die Gebühr beträgt 25,00 Euro je Urkunde, für Firmendokumente 50,00 Euro je Urkunde.
Kopien
Apostillen/Beglaubigungen werden auf die Originalurkunde gedruckt oder mit dieser untrennbar verbunden. Eine Kopie können Sie nur verwenden, wenn das nicht möglich ist. Dann wird die Apostille/Beglaubigung auf die Kopie gedruckt. Die ausstellende Behörde muss mit Original-Unterschrift und Dienstsiegel bestätigt haben, dass diese Kopie mit dem Original übereinstimmt.
Beispiele: Reisepass, Schwerbehindertenausweis, Jagdschein.
Übersetzungen
Zuerst müssen Sie die Apostille/Beglaubigung ausstellen lassen. Anschließend können Sie die für das Bestimmungsland notwendige Übersetzung beauftragen. Schon übersetzte Urkunden können Sie nicht beglaubigen lassen.
Sie haben noch Fragen?
Bevorzugt per E-Mail oder telefonisch (0721/926-3338 / 0721/926-3254) während unserer Telefonsprechzeit von Montag bis Freitag 8:30 bis 11:30 Uhr
Wir beraten nur in deutscher Sprache.
Bitte beachten Sie unsere Bearbeitungszeit von aktuell mindestens 6-8 Wochen nach Posteingang.
Weitere Informationen über die Beglaubigung von Urkunden zur Verwendung im Ausland
Die Behörden im Ausland können die Echtheit von öffentlichen Urkunden, die in Deutschland ausgestellt werden, nicht in jedem Fall selbst überprüfen.
Deshalb gibt es in Deutschland Stellen, welche die Echtheit der Unterschriften auf den Urkunden, die Berechtigung der Unterzeichner zur Ausstellung der Urkunden sowie die Echtheit der Dienstsiegel (d. h. der "Wappenstempel") der ausstellenden Behörde prüfen und bestätigen, bevor die Urkunden den ausländischen Behörden vorgelegt werden.
Diese Stellen, u. a. die Regierungspräsidien in Baden-Württemberg, sind den ausländischen Behörden bekannt.
Die Regierungspräsidien in Baden-Württemberg geben Ihnen hier im Rahmen ihrer Zuständigkeit Tipps und Hinweise zum Thema "Beglaubigung von Urkunden für den internationalen Rechtsverkehr".
Für die Beglaubigung von Urkunden aus dem schulischen Bereich ist das Kultusministerium, von Urkunden aus dem Hochschulbereich das Wissenschaftsministerium zuständig:
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport
Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst
Urkunden, die von Gemeinde-, Stadt- und Kreisverwaltungen aber auch z. B. von den Industrie- und Handelskammern, Gesundheitsämtern oder Veterinärämtern in den Regierungsbezirken Stuttgart, Karlsruhe, Freiburg und Tübingen ausgestellt wurden. Insbesondere:
- Personenstandsurkunden, d. h. Urkunden, die von einem Standesamt ausgestellt wurden, z.B. Geburts-, Ehe-, und Sterbeurkunden, Ehefähigkeitszeugnisse sowie Bescheinigungen über Namensänderung oder -führung
- Melderechtliche Bescheinigungen der Bürgermeisterämter, z. B. Aufenthaltsbescheinigungen, Meldebescheinigung
- Einbürgerungszusicherungen, Einbürgerungsurkunde
- Adoptionsbefürwortungen und Sozialberichte der Jugendämter
- Vom Gesundheitsamt vorbeglaubigte ärztliche Bescheinigungen
- Vom Veterinäramt vorbeglaubigte Impfbescheinigungen
- Prüfungszeugnisse der Industrie- und Handelskammer und der Handwerkskammer
- Urkunden, die von den Regierungspräsidien Stuttgart, Karlsruhe, Freiburg und Tübingen beglaubigt werden sollen, müssen im jeweiligen Regierungsbezirk ausgestellt worden sein.
- Die Urkunden müssen im Original vorgelegt werden, und ihr Ausstellungsdatum sollte nicht mehr als sechs Monate zurück liegen, da es sonst sein könnte, dass die Urkunden trotz Beglaubigung nicht im Ausland anerkannt werden. Weiterhin müssen die Urkunden mit einem Dienstsiegel (d. h. dem "Wappenstempel" der ausstellenden Behörde oder Körperschaft) versehen sein.
- Beachten Sie auch genau, welche Angaben Sie gegenüber den ausländischen Behörden nachweisen müssen und ob diese Angaben auch tatsächlich durch die Urkunde dokumentiert werden.
Wie läuft das Beglaubigungsverfahren im Einzelnen für mich ab?
Sie können uns Ihre Urkunden mit der Post schicken. Bitte legen Sie Ihren Urkunden ein Begleitschreiben bei, aus dem Ihre Anschrift, Ihr Anliegen und insbesondere das Bestimmungsland der Urkunden hervorgeht.
Was kostet die Beglaubigung von Urkunden?
Die Beglaubigung kostet für Privatpersonen pro Urkunde 25 Euro; für Firmen / Unternehmen 50 Euro.
Urkunden die von Jugendämtern für Auslandsadoptionen ausgestellt wurden, werden gebührenfrei beglaubigt.
Hinweis des RP Stuttgart: Sie erhalten eine Rechnung, die Sie nach Erhalt per Überweisung begleichen.
Hinweis des RP Karlsruhe: Die Ausstellung der Beglaubigung erfolgt ausschließlich gegen Vorkasse. Nach Ablauf der ausgeschriebenen Bearbeitungszeit erhalten Sie von uns einen Gebührenbescheid, dem Sie sämtliche zur Zahlung notwendigen Informationen entnehmen können. Nach Zahlungseingang übersenden wir Ihnen die mit der Beglaubigung versehene Urkunde.
Hinweis des RP Freiburg: Sie erhalten eine Rechnung, die Sie nach Erhalt per Überweisung begleichen.
Hinweis des RP Tübingen: Bei persönlicher Vorsprache erfolgt die Ausstellung der Beglaubigung ausschließlich gegen Barzahlung. Zahlung auf Rechnung, EC-Kartenzahlung und Zahlung mit Scheck sind nicht möglich. Bei schriftlichen Anträgen ist entweder eine Barzahlung oder eine Zahlung per Rechnung möglich.
Es gibt zwei Arten der Beglaubigung:
- Legalisation
- Apostille
Welche Art der Beglaubigung notwendig ist, erfahren Sie bei der zuständigen konsularischen Vertretung des Bestimmungsstaates in Deutschland oder bei den für die Beglaubigung zuständigen deutschen Stellen.
Für Länder, die dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation beigetreten sind, genügt es, die erforderlichen Urkunden mit einer sogenannten „Apostille“ zu versehen. Mit der Apostille wird die deutsche öffentliche Urkunde direkt im Ausland anerkannt.
Werden die Urkunden für Länder benötigt, welche diesem Abkommen nicht beigetreten sind, beglaubigen wir die Urkunden vor. Danach müssen Sie sich mit Ihren Urkunden noch an die konsularische Vertretung des Bestimmungsstaates in der Bundesrepublik Deutschland wenden. Dort wird die von uns vorbeglaubigte Urkunde dann "legalisiert" (überbeglaubigt) und kann dann erst im Ausland verwendet werden.
Kontakt
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Regierungspräsidium Karlsruhe
Referat 11
Schlossplatz 1-3
76131 Karlsruhe
Lilli Sachs
0721 926-3338
Jassin Schlump
0721 926-3254
0721 93340210
E-Mail senden
Bitte beachten Sie unsere Bearbeitungszeit mvon aktuell mindestens 6-8 Wochen nach Posteingang. Dies variiert nach der Anzahl der Posteingänge.
Tipp: Ihr Einschreiben kann mit der Sendungsnummer online bei der Deutschen Post verfolgt werden!