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veröffentlicht im Gemeinsamen Amtsblatt BW vom 25.06.2025Allgemeine Erlaubnis für öffentliche Lotterien und Ausspielungen

Die Allgemeine Erlaubnis berechtigt dazu, unter bestimmten Voraussetzungen kleine Lotterien
(Geldpreise) und Ausspielungen (Sachpreise) gegen Entgelt in Baden-Württemberg durchzuführen.
Die Allgemeine Erlaubnis gilt ausschließlich für terrestrische Lotterien, die nicht im Internet
stattfinden.
Sollten alle unten aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sein, ist eine gesonderte Erlaubnis des
Regierungspräsidiums Karlsruhe nicht erforderlich.

  • Organisationen der freien Wohlfahrtspflege
  • Organisationen der Jugendhilfe und Jugendpflege
  • Kirchengemeinden und Religionsgemeinschaften
  • Organisationen von politischen Parteien
  • Gewerkschaftliche Organisationen
  • Sportvereine
  • Feuerwehren
  • Sonstige rechtsfähige Vereine
  • Stiftungen
  • Juristische Personen des öffentlichen Rechts


Hierbei handelt es sich um eine abschließende Aufzählung. Andere Anbieter sind nicht zur
Durchführung einer Lotterie oder Ausspielung berechtigt.

Die Lotterie oder Ausspielung darf nur innerhalb eines Stadt- oder Landkreises sowie eines angrenzenden
Kreises in Baden-Württemberg stattfinden. Dies beinhaltet auch, dass die Lose nur
innerhalb dieser beiden betreffenden Stadt- oder Landkreise verkauft werden dürfen.

Der Losverkauf darf die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten. Die Auslosung ist im Anschluss
zeitnah durchzuführen. Die Bekanntmachung der Ziehungsergebnisse darf grundsätzlich
maximal zweimal wöchentlich erfolgen.

Die Summe der zu entrichtenden Entgelte (Losanzahl x Lospreis) darf 40.000,- EUR nicht übersteigen.

Die Preise müssen einen Wert von mindestens 25 % der beabsichtigten Gesamtsumme der
Lose haben. Dabei kommt es auf den Marktwert der Artikel an, nicht auf den tatsächlich vom
Veranstalter bezahlten Einkaufspreis.

Der nach Abzug aller Veranstaltungskosten verbleibende Gewinn, der sogenannte „Reinertrag“,
ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.
Ein Gewinn für den Veranstalter kann mit der Veranstaltung somit nicht erwirtschaftet
werden. Die Verwendung des Reinertrags für ein gemeinnütziges Projekt bspw. im eigenen Verein
ist jedoch denkbar. Ein angemessener Anteil des Ertrags sollte in Baden-Württemberg verwendet
werden.
Die Planung des Spieles muss vorsehen, dass der Reinertrag mindestens ein Drittel der Gesamtsumme
der verkauften Lose beträgt.

Ein Hinweis auf die Veranstaltung der Lotterie oder Ausspielung kann erfolgen, sofern dieser
keine zur Teilnahme auffordernde Wirkung hat.
Auf die Sponsoren von Sachpreisen kann ebenfalls hingewiesen werden, eine darüberhinausgehende
Werbung darf jedoch nicht stattfinden.

Vor Durchführung der Lotterie oder Ausspielung ist eine Anzeige beim landesweit dafür zuständigen
Finanzamt Karlsruhe-Durlach vorzulegen. Sofern die Vorgaben der Allgemeinen Erlaubnis
erfüllt sind, ist die Lotterie oder Ausspielung in der Regel lotteriesteuerbefreit. Eine Vorabanzeige
beim Finanzamt ist dennoch notwendig.

Das Formular dafür erhalten Sie hier.
Bei Fragen zu den steuerrechtlichen Pflichten und zur Lotteriesteuer wenden Sie sich bitte
unter 0721/994-2254 direkt an das Finanzamt Karlsruhe-Durlach.
Für weitere Fragen zur Allgemeinen Erlaubnis stehen wir Ihnen gerne unter 0721/926-
8700 zur Verfügung.